Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom
17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.
- 3.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§
11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 4.
- In § 12 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 11 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174