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Artikel 9 - Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 (Nr. 31); Geltung ab 20.07.2007
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Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 MaATElektronErprobV § 1, § 3, § 4

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

e)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

3.
In § 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ErprobVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErprobVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
§ 12 MaATElektronAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Maschinen und Antriebstechnik vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1238), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.  ...