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Artikel 10 - Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 LandBauMTErprobV § 1, § 3, § 4
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt geändert:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- e)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 10 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 ErprobVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErprobVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811
§ 11 LandBauTMechAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Land- und Baumaschinentechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft. ...
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