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Artikel 12 - Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2007 KarFahrzbMErprobV § 1, § 3, § 4
Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 264) wird wie folgt geändert:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- e)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 12 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ErprobVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErprobVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1523; aufgehoben durch § 14 V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714
§ 16 KarFahrzMechAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und Fahrzeugbaumechanikerin vom 12. Februar 2004 (BGBl. I S. 264), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft. ...
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