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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) (CPMMPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-6-11 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-6-11 Berufliche Bildung
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§ 2 Gliederung der Prüfung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse,
- 2.
- Mikrotechnologie-Fachaufgaben,
- 3.
- Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CPMMPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CPMMPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 CPMMPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 08.12.2017)
... - Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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