Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) (CPMMPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-6-11 Berufliche Bildung
|

§ 5 Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben"



(1) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypischer Probleme nachgewiesen werden. Insbesondere sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:

1.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrenstechnik der Mikrotechnologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung chemischer und physikalischer Hintergründe Einzelprozesse der Mikrotechnologiebereiche einschließlich des zugehörigen Produktions- und Geräteaufwands gestalten zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Halbleitertechnik,

b)
Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Mikrosystemtechnik,

c)
Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Aufbau- und Verbindungstechnik;

2.
im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessmanagement in der Mikrotechnologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mikrotechnologische Gesamtprozesse unter Berücksichtigung der Zusammenhänge und Abhängigkeiten der Einzelprozesse optimieren und dokumentieren zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Designen von Prozessketten,

b)
Integrieren von Einzelprozessen,

c)
Koordinieren der Prozessverantwortung,

d)
Verbessern und Glätten der Prozesse;

3.
im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherung von Prozessen und Produkten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsmanagementmaßnahmen planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und optimieren zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Bewerten von Lieferanten,

b)
Organisieren von Wareneingangsprüfungen,

c)
Freigeben von Produkten und Produktionsprozessen,

d)
Organisieren von Fertigungsprüfungen in Produktions- und Produktionsentwicklungsprozessen,

e)
Organisieren von produkt- und prozessbezogenen Losprüfungen, Anwenden statistischer Prozessregelung,

f)
Organisieren der Prüfmittelverwaltung und Prüfmittelüberwachung, Sicherstellen der Verfügbarkeit von fähigen Prüfmitteln,

g)
Bewerten von Messergebnissen;

4.
im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projektbezogen und bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen; in diesem Rahmen können geprüft werden:

a)
Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Abläufen und Wertschöpfungsprozessen in der Mikrotechnologie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,

b)
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Maßnahmen des kostenbewussten Handelns,

c)
Anwenden von Kalkulationsverfahren und Deckungsbeitragsrechnungen.

(2) Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens einmal thematisiert wird und Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.

(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CPMMPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CPMMPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 CPMMPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 08.12.2017)
... Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...