Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) (CPMMPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1418 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-6-11 Berufliche Bildung
|

Anlage 3 (zu § 11) Zeugnisinhalte



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"

a)
Benennung, die Bewertung und die Note des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sowie

b)
die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,

2.
zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben"

a)
Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie

b)
Benennung und die jeweilige Bewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

a)
Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement",

b)
Benennung, das nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,

c)
Benennung und die jeweilige Bewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d)
Benennung, die Bewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 7.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 36 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 CPMMPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CPMMPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 CPMMPrüfV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 3 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ...