Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 36 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der CPMMPrüfVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | (Text neue Fassung)§ 9 Bewerten von Prüfungsleistungen |
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Der Prüfungsteil 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse', die drei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' sowie die zwei Situationsaufgaben und die praktische Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' sind einzeln zu bewerten. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. 2 Im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7809/al82103-0.htm