Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 36 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der CPMMPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 36 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben' und 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:

1. aus der Bewertung des Prüfungsteils 'Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse',

2. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mikrotechnologie-Fachaufgaben',

3. dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement' und

4. der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil 'Mitarbeiterführung und Personalmanagement'.

(4) 1 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.