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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
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§ 10 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 10 Zusammenlegung von Kundenaufträgen; Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 31c Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
(1) Die Wahrung von Kundeninteressen nach § 31c Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit Aufträgen anderer Kunden oder Eigengeschäften (Sammelauftrag) setzt zumindest voraus, dass
- 1.
- eine Benachteiligung der betroffenen Kunden durch die Zusammenlegung unwahrscheinlich ist,
- 2.
- jeder betroffene Kunde rechtzeitig darüber informiert wird, dass eine Zusammenlegung für einen einzelnen Auftrag nachteilig sein kann,
- 3.
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Grundsätze der Auftragszuteilung niederlegt und umsetzt, in denen die ordnungsgemäße Zuteilung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte, unter Berücksichtigung des Einflusses von Volumen und Preis auf die Zuteilung und Teilausführung von Aufträgen, geregelt wird, und
- 4.
- jede Teilausführung eines aus zusammengelegten Aufträgen bestehenden Sammelauftrags im Einklang mit den Grundsätzen nach Nummer 3 zugeteilt wird.
(2) 1Soweit Kundenaufträge mit Eigengeschäften zusammengelegt werden, ist zur Wahrung der Kundeninteressen nach § 31c Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 hinaus zu gewährleisten, dass
- 1.
- die Sammelaufträge nicht in einer für den Kunden nachteiligen Weise zugeteilt werden,
- 2.
- bei der Teilausführung eines Sammelauftrags die Kundenaufträge gegenüber den Eigengeschäften bevorzugt werden,
- 3.
- in den Grundsätzen der Auftragszuteilung nach Absatz 1 Nr. 3 Verfahren vorgesehen sind, die eine Änderung der Zuteilung von Eigengeschäftsaufträgen zum Nachteil von Kunden verhindert, deren Aufträge damit zusammengelegt ausgeführt werden.
(3) Eine Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach § 31c Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes setzt voraus, dass die in Anhang II Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/ 39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) genannten Mindestvolumina erreicht sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7812/a150987.htm