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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
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§ 9a - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 9a Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von Kundenvermögen
(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welches Finanzinstrumente oder Gelder eines Kunden nach § 34a Abs. 1 oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hält, ist verpflichtet, dem Kunden mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln. 2Die Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält; für den Fall, dass das Portfolio des Kunden Erlöse aus noch nicht abgerechneten Geschäften enthält, kann entweder das Abschluss- oder Abwicklungsdatum herangezogen werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in der Aufstellung so verfahren wird,
- 2.
- Angaben darüber, inwieweit Finanzinstrumente oder Gelder der Kunden Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten gewesen sind, und
- 3.
- die Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Dritten über Finanzinstrumente des Kunden zugeflossen sind.
(2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Finanzportfolioverwaltung erbringen, können die Aufstellung der Vermögenswerte nach Absatz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1 einbeziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung V. v. 21. November 2007 BGBl. I S. 2602 m.W.v. 29. November 2007
Frühere Fassungen von § 9a WpDVerOV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.11.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 21.11.2007 BGBl. I S. 2602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9a WpDVerOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpDVerOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 1. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... Gegenpartei behandelt" gestrichen. 3. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: § 9a Berichtspflichten des ... 3. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: § 9a Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verwahrung von ...
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