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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben
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§ 5a - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 5a Informationsblätter
(1) 1Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. 2Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere
- 1.
- die Art des Finanzinstruments,
- 2.
- seine Funktionsweise,
- 3.
- die damit verbundenen Risiken,
- 4.
- die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
- 5.
- die mit der Anlage verbundenen Kosten
(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz G. v. 5. April 2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 5a WpDVerOV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 5 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a WpDVerOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpDVerOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 1 WpDVerOV Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen ... 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 5a Abs. 2 WpDVerOV Zurverfügungstellung der Informationen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956
Artikel 1 2. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Hinreichende Anzahl von auf ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
... § 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 1 WpDVerOV Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen ... § 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 5a Abs. 2 WpDVerOV Zurverfügungstellung der Informationen ...
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