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§ 5a - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 5a Informationsblätter



(1) 1Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. 2Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere

1.
die Art des Finanzinstruments,

2.
seine Funktionsweise,

3.
die damit verbundenen Risiken,

4.
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und

5.
die mit der Anlage verbundenen Kosten

einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. 3Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.

(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.



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Frühere Fassungen von § 5a WpDVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 5 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 1 WpDVerOV Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen ... 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 5a Abs. 2 WpDVerOV Zurverfügungstellung der Informationen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956
Artikel 1 2. WpDVerOVÄndV Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
... Wertpapierhandelsgesetzes sowie den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: „§ 5b Hinreichende Anzahl von auf ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
...  § 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 5a Abs. 1 WpDVerOV Inhaltliche Ausgestaltung der Informationen  ... § 31 Abs. 3 und 3a WpHG § 5 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 5a Abs. 2 WpDVerOV Zurverfügungstellung der Informationen  ...