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§ 5b - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 5b Hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten



(1) Die hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten im Sinne des § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes bestimmt sich in Bezug auf die auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumente, die mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, und die Menge der Finanzinstrumente, die für den Kunden geeignet sind im Sinne des § 31 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(2) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen, dass die seiner Empfehlung zugrunde liegende Auswahl eine angemessene Streuung aufweist hinsichtlich verschiedener Arten von Finanzinstrumenten und hinsichtlich deren Anbieter oder Emittenten. 2Die Streuung hinsichtlich der Arten von Finanzinstrumenten kann beispielsweise darin bestehen, dass sich die Finanzinstrumente unterscheiden durch

1.
die Funktionsweise oder die Ausstattung oder

2.
die Art oder den Umfang der mit ihnen verbundenen Risiken oder

3.
die mit der Anlage verbundenen Kosten.





 

Frühere Fassungen von § 5b WpDVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 956

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.