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Änderung § 1 WpDVerOV vom 29.11.2007
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§ 1 WpDVerOV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2007 geltenden Fassung | § 1 WpDVerOV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf 1. die Kundeneigenschaft, soweit diese betrifft a) die Vorgaben an eine Einstufung als professioneller Kunde im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) das Verfahren und die organisatorischen Vorkehrungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Änderung der Einstufung des Kunden nach § 31a Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) c) die Kriterien, das Verfahren und die organisatorischen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines professionellen Kunden als Privatkunde nach § 31a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, | (Text neue Fassung) c) die Kriterien, das Verfahren und die organisatorischen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines professionellen Kunden als Privatkunde nach § 31a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und eines Privatkunden als professioneller Kunde nach § 31a Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes, |
2. organisatorische Vorkehrungen und Verfahren der Einstufung geeigneter Gegenparteien hinsichtlich a) der Form und des Inhalts einer Vereinbarung zwischen geeigneter Gegenpartei und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) der Zustimmung, als geeignete Gegenpartei nach § 31a Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes behandelt zu werden, 3. die allgemeinen Verhaltensregeln, soweit diese betreffen | |
a) die Gestaltung der Information für die Kunden nach § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeitpunkt und die Anforderungen an den Datenträger, | a) die Gestaltung der Information für die Kunden nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3, 4b und 4d Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeitpunkt und die Anforderungen an den Datenträger, |
b) die Art der nach § 31 Abs. 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes von den Kunden einzuholenden Informationen, c) die Bestimmung weiterer nicht komplexer Finanzinstrumente im Sinne des § 31 Abs. 7 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, d) die Gestaltung nach Art, Inhalt und Zeitpunkt der nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes notwendigen Berichte an die Kunden und die Anforderungen an den Datenträger, 4. die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich a) der Verpflichtung zur korrekten Verbuchung der Kundengelder und Kundenfinanzinstrumente nach § 31c Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) der Verpflichtung, bei der Zusammenlegung von Kundenaufträgen mit anderen Kundenaufträgen oder mit Aufträgen für eigene Rechnung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens die Interessen aller beteiligten Kunden zu wahren, c) der Verpflichtung, limitierte Kundenaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, aufgrund der Marktbedingungen aber nicht unverzüglich ausgeführt werden, unverzüglich so bekannt zu machen, dass sie anderen Marktteilnehmern leicht zugänglich sind, solange der Kunde keine andere Weisung erteilt, d) der Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Verpflichtung zur Bekanntmachung limitierter Kundenaufträge nach § 31c Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die den marktüblichen Geschäftsumfang im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erheblich überschreiten, aufheben kann, 5. die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen in Bezug auf a) die Mindestanforderungen zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, b) die Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Aufträge ihrer Kunden an Dritte zur Ausführung weiterleiten oder Finanzportfolioverwaltung betreiben, ohne die Aufträge oder Entscheidungen selbst auszuführen, c) die Überprüfung sämtlicher Vorkehrungen nach § 33a Abs. 1 und 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, d) die Gestaltung nach Art und Umfang der Information über die Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Anforderungen an den Datenträger, | |
6. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezüglich der Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 und der angemessen Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, 7. die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Geeignetheit der dauerhaften Datenträger nach § 34 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. (2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes sowie Zweigniederlassungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesellschaften nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes, soweit die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes auf diese Anwendung finden. | 6. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen bezüglich der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und der angemessen Vorkehrungen und Maßnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie Absatz 3a des Wertpapierhandelsgesetzes, 7. die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Geeignetheit der dauerhaften Datenträger nach § 34 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, 8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens nach § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. (2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist, sowie Zweigniederlassungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesellschaften nach § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 und § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs, soweit die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes auf diese Anwendung finden. |
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