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Änderung § 7 WpDVerOV vom 01.08.2014
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§ 7 WpDVerOV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 7 WpDVerOV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Nicht komplexe Finanzinstrumente | |
Nicht komplex im Sinne von § 31 Abs. 7 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind neben den dort genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten solche Finanzinstrumente, | |
(Text alte Fassung) 1. die nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes fallen, | (Text neue Fassung) 1. die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes fallen, |
2. für die regelmäßig Möglichkeiten zur Veräußerung, Einlösung oder anderweitigen Realisierung zu Marktpreisen oder emittentenunabhängig ermittelten oder bestätigten Preisen bestehen, welche für Marktteilnehmer allgemein zugänglich sind, 3. die über die Zahlung der Anschaffungskosten hinaus für den Kunden mit keinen, auch nur bedingten, Verpflichtungen verbunden sind und 4. über deren Merkmale in angemessenem Umfang öffentlich Informationen verfügbar sind, die für einen durchschnittlichen Privatkunden verständlich genug sind, um auf ihrer Grundlage eine sachkundige Anlageentscheidung treffen zu können. |
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