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Änderung § 9 WpDVerOV vom 01.08.2014
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§ 9 WpDVerOV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 9 WpDVerOV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Berichtspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes bei Finanzportfolioverwaltung | |
(1) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, hat es dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Finanzportfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, es sei denn, eine derartige Aufstellung wird bereits von anderer Seite übermittelt. (2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Privatkunden, muss die Aufstellung nach Absatz 1, soweit relevant, folgende Angaben enthalten: 1. Name des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, 2. Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Privatkunden, 3. Zusammensetzung und Bewertung des Finanzportfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Finanzportfolios während des Berichtszeitraums, 4. Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sowie einen Hinweis, dass eine detailliertere Aufschlüsselung auf Anfrage übermittelt wird, 5. Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums unter Angabe einer Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden vereinbart wurde, 6. Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind, 7. Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Finanzportfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen, und 8. für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft die in § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 12 aufgeführten Angaben, es sei denn, der Kunde hat verlangt, die Informationen jeweils gesondert für jedes ausgeführte Geschäft zu erhalten. (3) 1 Bei Privatkunden beträgt der Zeitraum der periodischen Aufstellung grundsätzlich sechs Monate. 2 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat den Privatkunden darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum auf Antrag auf drei Monate verkürzt werden kann. 3 Der Zeitraum beträgt höchstens einen Monat, wenn der Vertrag zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Privatkunden über Finanzportfolioverwaltung ein kreditfinanziertes Finanzportfolio oder Finanzinstrumente mit Hebelwirkung zulässt. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die jeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach dessen Ausführung durch den Finanzportfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. 2 Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung der Geschäftsausführung § 8 Abs. 2 entsprechend. 3 Die periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in diesem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate zu übermitteln; betreffen einzelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist die periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (4) 1 Verlangt ein Kunde Einzelmitteilungen über die jeweiligen Geschäfte, sind ihm die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach dessen Ausführung durch den Finanzportfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. 2 Für Privatkunden gilt hinsichtlich der Bestätigung der Geschäftsausführung § 8 Abs. 2 entsprechend. 3 Die periodische Aufstellung ist einem Privatkunden in diesem Fall abweichend von Absatz 3 Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate zu übermitteln; betreffen einzelne Geschäfte Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, ist die periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. |
(5) Für Verluste, die bei der Finanzportfolioverwaltung für Privatkunden entstehen und vereinbarte Schwellenwerte überschreiten, gilt die Informationspflicht des § 8 Abs. 6 entsprechend. |
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