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§ 5 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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§ 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
(1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden,
- 1.
- hat die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das von ihr an den entsprechenden Stellen soweit wie möglich ausgefüllte und unterzeichnete in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument mitgeführt wird,
- 2.
- hat der Beförderer das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument an den ihn betreffenden Stellen auszufüllen, es bei der Übernahme der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen, es mitzuführen und es gegebenenfalls einem weiteren Beförderer oder dem Empfänger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen; dabei trifft die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung auch die den Transport unmittelbar durchführende Person,
- 3.
- hat der Empfänger, soweit er nicht Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors ist, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument nach Unterzeichnung gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen, und
- 4.
- haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empfänger vor Beginn einer Verbringung einen Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu schließen und diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon ausgenommen sind Abfälle nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage, die die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. 2Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument oder dem Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
(3) 1Der Betreiber eines Labors, das die Abfälle erhält, hat unverzüglich die Abfälle und das mitgeführte Dokument zu prüfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthalten ist. 2Falls diese Prüfung ergibt, dass die Abfälle nicht dem mitgeführten Dokument entsprechen oder die Menge der Abfälle die Menge überschreitet, die gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.
(4) Für die elektronische Mitführung, Ausfüllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezüglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften G. v. 1. November 2016 BGBl. I S. 2452 m.W.v. 10. November 2016
Frühere Fassungen von § 5 AbfVerbrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2452 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AbfVerbrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AbfVerbrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfVerbrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 AbfVerbrG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 6. entgegen ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird, 8. entgegen ... nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird, 8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder ... mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt, 10. einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 AbfVerbrRÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitgeführt werden,". 2. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. hat die Person, die die ... Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt ...
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