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§ 15 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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§ 15 Anlaufstelle
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
(2) 1Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbehörden tauschen unter Beachtung von § 9 über die Anlaufstelle Informationen aus über illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können, sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. 2Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter.
(3) 1Die Anlaufstelle stellt Informationen, die für die Verbringung von Abfällen relevant sind, auf ihrer Webseite ein. 2Hiervon unberührt bleibt, dass die zuständigen Behörden am Versand- und Bestimmungsort gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Informationen über die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, öffentlich zugänglich machen können.
(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission über die Benennungen und die diesbezüglichen Informationen gemäß Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
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Zitierungen von § 15 AbfVerbrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AbfVerbrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfVerbrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AbfVerbrG Datenerhebung und -verwendung (vom 09.03.2023)
... der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist: 1. die Anlaufstelle nach § 15 , die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7817/a151028.htm