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§ 19 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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Geltung ab 28.07.2007; FNA: 2129-49 Umweltschutz
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§ 19 Einziehung
1Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften G. v. 1. November 2016 BGBl. I S. 2452 m.W.v. 10. November 2016
Frühere Fassungen von § 19 AbfVerbrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.11.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016 BGBl. I S. 2452 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 AbfVerbrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AbfVerbrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfVerbrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452
Artikel 1 AbfVerbrRÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern." 11. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Einziehung Ist eine Straftat nach ... zu ändern." 11. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Einziehung Ist eine Straftat nach § 18a oder § 18b oder eine ...
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