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Änderung § 17 AbfVerbrG vom 10.11.2016
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§ 17 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 17 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 132 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zollstellen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen. |
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