Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 AbfVerbrG vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 AbfVerbrG und Änderungshistorie des AbfVerbrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 53 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständigen Behörden können für die folgenden Amtshandlungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben:

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständigen Behörden können für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben:

1. Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

2. Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben, und

3. Anordnungen nach § 13.

(2) Die Person, die Gebühren und Auslagen schuldet, ist

1. für die Entnahme und Untersuchung von Proben neben dem Notifizierenden der Beförderer oder die Person, die die Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen, veranlasst, und

2. für Anordnungen nach § 13 die verpflichtete Person.

vorherige Änderung

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amtshandlungen nach Absatz 1 die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Die Befugnis der Länder zum Erlass von Regelungen über gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze und die Auslagenerstattung bleibt im Übrigen unberührt.



(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung in Bezug auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 genannten Bundesbehörden näher zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebühren ist der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gefährlichkeit der Abfälle, die verbracht werden sollen, abhängt. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)