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Änderung § 12 AbfVerbrG vom 10.11.2016
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§ 12 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 12 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Maßnahmen zur Überwachung | |
(Text alte Fassung) (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bilateral oder multilateral bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zusammen. | (Text neue Fassung) (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zusammen. |
(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig. | |
(3) 1 § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. 2 Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie Einsicht nehmen in | (3) 1 § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. 2 Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der transportierten Abfälle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen prüfen |
1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Behörden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und 2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthaltene Dokument. (4) Auf Verlangen hat den für die Kontrolle zuständigen Behörden auszuhändigen: 1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen, 2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und 3. der Beförderer, die den Transport unmittelbar durchführende Person, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen. (5) 1 Die zuständigen Behörden können zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden. 2 Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln. |
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