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Synopse aller Änderungen des AbfVerbrG am 09.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2023 durch Artikel 4 des BALMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbfVerbrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Datenerhebung und -verwendung


(1) 1 Für die folgenden Aufgaben dürfen personenbezogene Daten erhoben werden:

1. Kontrolle von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,

2. Bekämpfung illegaler Verbringungen,

3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens und der Kommission,

4. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.

2 Folgende Behörden dürfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:

1. die Anlaufstelle nach § 15, die für die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden, die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehörden, die gemeinsame Einrichtung nach § 8 Abs. 1 Satz 4,

2. die Behörden der Zollverwaltung,

3. die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.

(Text neue Fassung)

4. das Bundesamt für Logistik und Mobilität, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Auswärtige Amt.

(2) 1 Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder nichts anderes bestimmt ist, dürfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. 2 Ohne deren Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

1. wenn dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und

2. wenn

a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder

b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) 1 Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Verkehr und digitale Infrastruktur, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 2 Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an die in Satz 1 genannten Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. 3 Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausländischen Stellen übermittelt worden sind, dürfen an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der übermittelnden Stellen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(4) Wenn die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler Übereinkommens sowie die Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begründet haben, wozu sie sie benötigen, dürfen ihnen die Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.

(5) 1 Die dritte Person, an die Daten nach den Absätzen 3 und 4 übermittelt worden sind, darf die Daten nur für die Aufgabe verwenden, für die sie ihr übermittelt worden sind. 2 Darüber hinaus ist eine Verwendung nur zulässig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. 3 Die übermittelnde Stelle hat die dritte Person in den Fällen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Kontrollen


(1) Die zuständigen Landesbehörden führen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13) geändert worden ist, Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen durch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. 2 Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. 3 Die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.



(2) 1 Die gemäß § 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 zuständigen Behörden kontrollieren die Verbringung von Abfällen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. 2 Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. 3 Die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.

(3) 1 Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, unterrichten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, sowie

1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1,

2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zuständige Behörde am Versandort gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 oder

3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß § 14 Abs. 4

vorherige Änderung nächste Änderung

unverzüglich schriftlich oder elektronisch über den Verdacht und die Gründe dafür. 2 Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Güterverkehr den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt.



unverzüglich schriftlich oder elektronisch über den Verdacht und die Gründe dafür. 2 Dies gilt nicht, falls das Bundesamt für Logistik und Mobilität den alleinigen Verdacht eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder für dessen Verfolgung nach § 18 Absatz 5 zuständig ist oder den Vorgang an die zuständige Behörde des jeweiligen Landes abgibt.

(4) Nachdem die Landesbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Kontrolle durchgeführt wurde, gemäß Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gründe dafür als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung getroffen werden, bis

1. die zuständige Behörde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,

2. die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder

3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat oder haben.

(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.

(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von Abfällen oder die Sicherstellung nach Absatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.



(heute geltende Fassung) 

§ 11a Kontrollpläne


(1) 1 Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. 2 Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne

1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Güterverkehr teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.



2. führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Berichte und Übermittlung von Informationen


(1) 1 Für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens ist das Umweltbundesamt zuständig. 2 Auf Anfrage übermitteln die Länder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens erforderlich sind. 3 Dazu gehören insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens, vor allem die Angaben im Notifizierungsformular. 4 Das Umweltbundesamt übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. 2 Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Güterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind. 3 Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission auf seiner Webseite.



(2) 1 Für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und die Übermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zuständig. 2 Auf Anfrage übermitteln die Länder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlich sind. 3 Das Umweltbundesamt veröffentlicht den in Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckmäßigen Erläuterungen dazu innerhalb eines Monats nach der Übermittlung dieses Berichts an die Kommission auf seiner Webseite.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,

7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,

8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,

10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,

12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,

14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die

a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,

b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder

c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

1. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG oder

2. von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,

durchführt.

(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

vorherige Änderung

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.



(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

(6) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden können.