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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung (3. SHmVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2006 (BGBl. I S. 1562) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden
- a)
- in Absatz 1 das Absatzzeichen „(1)" gestrichen und
- b)
- Absatz 2 aufgehoben.
- 2.
- Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
- 3.
- Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die neuen §§ 3 und 4.
- 4.
- Der neue § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch folgende neue Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in ihm wird die Angabe „Nr. 1 bis 3" gestrichen.
- 5.
- Im neuen § 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 oder 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 5" ersetzt.
- 6.
- Der bisherige § 7 wird aufgehoben.
- 7.
- Der bisherige § 8 wird neuer § 5.
- 8.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Liste B wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherige Liste C wird neue Liste B; in ihr wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:
- „2)
- Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57)."
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