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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
Anlage 1 - Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)
V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1477 (Nr. 33); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 104 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 26.06.2007; FNA: 900-15-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 26.06.2007; FNA: 900-15-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Anlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes
Anlage 1 hat 1 frühere Fassung
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren | |
A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60 |
A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un- ternehmens | 50 - 500 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt |
B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern | |
B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 524 |
B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 616 |
B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 860 |
C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | |
C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein- schließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15.000 |
Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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Frühere Fassungen von Anlage 1 TKGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7821/a151059.htm