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Anlage 3 - Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1477 (Nr. 33); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 104 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 26.06.2007; FNA: 900-15-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Anlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 60
A.2Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung 120 - 150
A.3Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor
Beendigung der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung; Ablehnung eines
Antrags aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit;
Widerruf oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt
A.4Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten
hat
200 - 1.500
BGebühren für die Übertragung von Wegerechten
B.1Erteilung einer Nutzungsberechtigung800


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.



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Frühere Fassungen von Anlage 3 TKGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.