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Änderung § 2 TKGebV vom 27.06.2020
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§ 2 TKGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 TKGebV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 320 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebührenbefreiungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2 Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2 Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. (3) 1 Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. 2 Gleiches gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können. |
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