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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen am 01.10.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 1. HibHerAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HibHerAusbGlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1384 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: | (Text neue Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin | Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt: Damen (Gewerbe Nummer 19 der An- lage B Abschnitt 1 'Damen- und Her- renschneider') Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik | Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Ge- werbe Nummer 25 der Anlage A 'Elektrotechniker' Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num- mer 16 der Anlage A 'Feinwerkmecha- niker' Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A 'Tischler' Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. | |
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft. |
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2086), außer Kraft. |
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