Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 26.07.2007; FNA: 806-22-8-3 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der
Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein
verarbeitende Handwerk in Michelstadt
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung
als Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Tischler"
Abschlussprüfung
als Drechsler/Drechslerin (Elfenbein-
schnitzer/Elfenbeinschnitzerin)
Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs-
lerin (Elfenbeinschnitzerin) im Gewerbe
Nummer 15 der Anlage B Abschnitt 1
der Handwerksordnung „Drechsler
(Elfenbeinschnitzer) und Holzspiel-
zeugmacher"
Abschlussprüfung
als Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin
Holzbildhauer/Holzbildhauerin im Ge-
werbe Nummer 16 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Holzbildhauer"



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 20. Juni 2012 BGBl. I S. 1385 m.W.v. 1. Oktober 2011

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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2011 (29.06.2012)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
vom 20.06.2012 BGBl. I S. 1385

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MichstAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MichstAusbGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Artikel 1 1. MichstAusbGlVÄndV
... vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. In ...


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