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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2016 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (MichstAusbGlV k.a.Abk.)
V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1483 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 26.07.2007; FNA: 806-22-8-3 Berufliche Bildung
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Geltung ab 26.07.2007; FNA: 806-22-8-3 Berufliche Bildung
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2007 MichstAusbGlV 1979 mWv. 1. Oktober 2016 MichstAusbGlV
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juli 2007.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen V. v. 20. Juni 2012 BGBl. I S. 1385 m.W.v. 1. Oktober 2011
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2011 (29.06.2012) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 20.06.2012 BGBl. I S. 1385 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MichstAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MichstAusbGlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385
Artikel 1 1. MichstAusbGlVÄndV
... die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Oktober 2016 außer ...
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