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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechTrAusbV k.a.Abk.)
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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