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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechTrAusbV k.a.Abk.)
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Kälte- und Klimatechnik,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen,
- b)
- Aufträge durchführen, Anlagen, Systeme oder Baugruppen auf Funktion und Sicherheit prüfen,
- c)
- Arbeitsergebnisse bewerten,
- d)
- Steuerungs- und Regelungsparameter einstellen sowie systematische Fehler- und Störungssuche durchführen sowie
- e)
- Anlagen, Systeme oder Baugruppen dem Kunden übergeben, Fachauskünfte erteilen, Kunden einweisen und Abnahmeprotokolle anfertigen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- das Montieren und Inbetriebnehmen einer Anlage, eines Systems oder einer Baugruppe der Kälte- oder Klimatechnik und
- b)
- das Feststellen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern und Störungen in Anlagen oder Anlagenteilen der Kälte- oder Klimatechnik;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, ausführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie bei einer Arbeitsaufgabe oder bei beiden Arbeitsaufgaben ein fallbezogenes Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann;
dabei ist die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a einschließlich Dokumentation mit 40 Prozent, die Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b einschließlich Dokumentation mit 30 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten; - 4.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens zehn Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das fallbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Im Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik sowie thermodynamische Prozesse berücksichtigen, Analysen an mechatronischen Systemen durchführen, Fehler systematisch eingrenzen und deren Ursachen feststellen, Folgen abschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darlegen sowie Gesichtspunkte der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes berücksichtigen kann;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Anfertigen eines Arbeitsplanes zur Montage mit Inbetriebnahme oder zur Optimierung mit Inbetriebnahme einer kälte- und klimatechnischen Anlage oder Baugruppe und Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung von Fehlern an kälte- und klimatechnischen Anlagen; die Prüfung soll fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten enthalten; - 3.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Kundenauftrag 35 Prozent
- 2.
- Prüfungsbereich Kälte- und Klimatechnik 25 Prozent
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend,
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ausreichend,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens ausreichend und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KälteMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KälteMechTrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KälteMechTrAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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