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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechTrAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat | |
1.-18. | 19.-42. | |||
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1 | Fügen von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfah- ren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Ver- bindungen auswählen und anwenden, insbesondere a) Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente be- achten und Verbindungen sichern b) Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswäh- len und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen c) Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beach- tung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen | 14 | |
2 | Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und an- schließen b) Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen c) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten d) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro- gramme prüfen | 10 1 | |
e) Leitungen auswählen f) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro- gramme nach betreiberspezifischer Anforderung und Herstellerangaben einstellen g) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än- derungen dokumentieren h) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergeb- nisse dokumentieren | 20 | |||
3 | Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinen- daten bestimmen und einstellen b) Rohrleitungen verlegen und anschließen c) Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutz- einrichtungen und Profile manuell und maschinell be- arbeiten und anpassen d) Anlagen und Bauteile montieren und demontieren | 12 | |
e) Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen f) Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prü- fen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren g) Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare Bauteile kennzeichnen h) nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten Entsorgung zuführen | 21 | |||
4 | Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden b) Wärmedämmung unter Berücksichtigung von Taupunkt und Korrosion durchführen c) Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen und Bauteilen durchführen d) Korrosionsschutz durchführen | 4 | |
e) Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch und Anlagenleistung auswählen f) Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchfüh- rungen durch Gebäudeteile | 4 | |||
5 | Instandhalten von Betriebs- mitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wech- sein und deren Wartungsintervalle einhalten b) Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnah- men ergreifen c) Einstellwerte prüfen d) Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen e) Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern | 4 | |
f) Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften laden, sichern, transportieren und entladen g) Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen h) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren | 3 | |||
6 | Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | Anlagen und Systeme warten, insbesondere a) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen b) funktionserhaltend reinigen c) Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen | 6 | |
d) Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen e) Dichtheitsprüfung durchführen f) Wartung protokollieren Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere g) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro- gramme prüfen, Regelungsparameter unter Beach- tung betreiberspezifischer Anforderungen program- mieren h) Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumen- tieren i) Schäden, Fehler und Störungen feststellen und ein- grenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen j) Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren | 20 | |||
7 | Wiederverwenden und Entsorgen von Kälte- mitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) besondere Regelungen des Umweltschutzes für Käl- te- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beach- ten und anwenden b) Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigen- schaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prü- fen c) Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden d) Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle ei- ner umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbe- reitung zuführen | 11 | |
8 | Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomi- schen und ökologischen Gesichtpunkten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und bewerten b) Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüs- ten, Maßnahmen dokumentieren c) Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und be- werten d) steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchfüh- ren | 10 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmona | |
1.-18. | 19.-42. | |||
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1 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Informationen beschaffen und bewerten b) deutsche und englische Fachausdrücke anwenden c) Skizzen und Stücklisten anfertigen d) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Fließbilder lesen und anwenden e) Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kata- loge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden | 8 | |
f) Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und an- wenden g) Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden h) Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden i) branchenspezifische, insbesondere prozessorba- sierte Systeme und Software nutzen und anwenden j) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam- menarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwir- ken k) kundenspezifische Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten l) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden m) technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen darstellen n) Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anla- genbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen o) Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informie- ren p) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten | 6 | |||
2 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Arbeitsschritte planen und festlegen b) Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel bereitstellen | 4 | |
c) Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhal- tungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologi- schen Kriterien d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten e) Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewer- ken abstimmen | 2 | |||
3 | Prüfen und Messen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte auswählen b) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera- tur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit, messen c) elektrische und elektronische Größen messen | 8 | |
d) Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauig- keitsklasse anwenden e) Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln, dokumentieren und beurteilen f) Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler und deren Ursachen feststellen und kor- rigieren | 3 | |||
4 | Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden, insbesondere a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku- mentieren b) Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beach- ten c) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel- len und betriebliche Prüfanweisungen anwenden d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren | 8 | |
e) Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qua- litätskontrollen und Prüfungen dokumentieren f) Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen anwenden g) auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen vorschlagen h) Arbeitsergebnisse bewerten | 4 | |||
5 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
6 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, -er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
7 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
8 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
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