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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik (KälteMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493 (Nr. 33)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-32 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmonat
1.-18.19.-42.
1234
1Fügen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
Fügeflächen prüfen, lösbare und unlösbare Fügeverfah-
ren für drucklose, druckfeste und elektrotechnische Ver-
bindungen auswählen und anwenden, insbesondere
a) Schraubverbindungen herstellen, Drehmomente be-
achten und Verbindungen sichern
b) Lötstellen vorbereiten, Lote und Flussmittel auswäh-
len und insbesondere Hartlötverbindungen herstellen
c) Klebe-, Press- und Steckverbindungen unter Beach-
tung der Verarbeitungsrichtlinien herstellen
14 
2 Installieren von
elektrotechnischen und
elektronischen Anlagenteilen,
Mess-, Steuerungs- und
Regelungstechnik,
einschließlich der Funktions-
und Sicherheitsprüfung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Leitungswege festlegen, Leitungen verlegen und an-
schließen
b) Komponenten auswählen, unter Berücksichtigung
der elektromagnetischen Verträglichkeit einbauen
c) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach
Schaltplänen verdrahten
d) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen
10 1  
e) Leitungen auswählen
f) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme nach betreiberspezifischer Anforderung und
Herstellerangaben einstellen
g) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än-
derungen dokumentieren
h) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen,
insbesondere Messen der elektrischen Spannungen
und Ströme, Messen der Isolationswiderstände und
der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes
und der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Ergeb-
nisse dokumentieren
 20
3 Montieren,
Inbetriebnehmen und
Demontieren von Anlagen,
Systemen und Komponenten
der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Werkzeuge und Maschinen auswählen, Maschinen-
daten bestimmen und einstellen
b) Rohrleitungen verlegen und anschließen
c) Werkstücke, Bauteile, Rohre, Kanäle, Bleche, Schutz-
einrichtungen und Profile manuell und maschinell be-
arbeiten und anpassen
d) Anlagen und Bauteile montieren und demontieren
12 
e) Rohrleitungswege festlegen, Rohrleitungen auswählen
f) Geräte und Anlagen auf Dichtheit und Funktion prü-
fen, in Betrieb nehmen und Ergebnisse dokumentieren
g) Bauteile auf Wiederverwendung prüfen, verwendbare
Bauteile kennzeichnen
h) nicht verwendbare Bauteile einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
 21
4 Durchführen von
Dämm-, Korrosionsschutz-
und Brandschutzmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Dämmstoffe und ihre Eigenschaften unterscheiden
b) Wärmedämmung unter Berücksichtigung von
Taupunkt und Korrosion durchführen
c) Schall- und Schwingungsschutz bei Rohren, Kanälen
und Bauteilen durchführen
d) Korrosionsschutz durchführen
4 
e) Dämmstoffe unter Beachtung von Energieverbrauch
und Anlagenleistung auswählen
f) Brandschutz ausführen, insbesondere bei Durchfüh-
rungen durch Gebäudeteile
 4
5 Instandhalten von Betriebs-
mitteln; Transportieren von
Bauteilen, Baugruppen und
Anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Betriebsmittel pflegen, insbesondere Betriebs- und
Schmierstoffe nach Vorschriften auffüllen und wech-
sein und deren Wartungsintervalle einhalten
b) Betriebsmittel auf Beschädigungen prüfen, Maßnah-
men ergreifen
c) Einstellwerte prüfen
d) Prüfintervalle beachten, auf Prüftermine hinweisen
e) Bauteile, Baugruppen und Anlagen lagern
4 
f) Gefahrgut unter Beachtung geltender Vorschriften
laden, sichern, transportieren und entladen
g) Anschlagmittel und Hebezeuge auf Sicht prüfen
h) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport
vorbereiten, anschlagen, sichern und transportieren
 3
6 Warten und Instandsetzen
von Anlagen und Systemen
der Kälte- und Klimatechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
Anlagen und Systeme warten, insbesondere
a) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen
b) funktionserhaltend reinigen
c) Bauteile auf Beschädigung und Verschleiß prüfen
6 
d) Bauteile im Hinblick auf Einzel- und Gesamtfunktion
prüfen und einstellen
e) Dichtheitsprüfung durchführen
f) Wartung protokollieren
Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere
g) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter unter Beach-
tung betreiberspezifischer Anforderungen program-
mieren
h) Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen und dokumen-
tieren
i) Schäden, Fehler und Störungen feststellen und ein-
grenzen, Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen,
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen
j) Sicherheits- und Funktionsprüfung durchführen, in
Betrieb nehmen, Ergebnisse dokumentieren
 20
7Wiederverwenden
und Entsorgen von Kälte-
mitteln, Kühlmitteln und
Kältemaschinenölen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) besondere Regelungen des Umweltschutzes für Käl-
te- und Kühlmittel sowie Kältemaschinenöle beach-
ten und anwenden
b) Kältemittel entsprechend ihren physikalischen Eigen-
schaften rückgewinnen und auf weitere Nutzung prü-
fen
c) Kältemittel trocknen, filtern und wiederverwenden
d) Kältemittel, Betriebsstoffe und Kältemaschinenöle ei-
ner umweltgerechten Entsorgung oder Wiederaufbe-
reitung zuführen
 11
8Optimieren von Kälte- und
Klimaanlagen aus ökonomi-
schen und ökologischen
Gesichtpunkten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
a) Möglichkeiten zur Umstellung auf andere Kältemittel
unter Beachtung ökologischer und ökonomischer
Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben prüfen und
bewerten
b) Anlagen auf umweltfreundlichere Kältemittel umrüs-
ten, Maßnahmen dokumentieren
c) Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen und be-
werten
d) steuerungs- und regelungstechnische Maßnahmen
sowie Umrüstungen zur Energieeinsparung durchfüh-
ren
 10


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsmona
1.-18.19.-42.
1234
1 Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Informationen beschaffen und bewerten
b) deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
d) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne
und Fließbilder lesen und anwenden
e) Montage-, Wartungs- und Betriebsanleitungen, Kata-
loge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und
anwenden
8 
f) Gesamt- und Explosionszeichnungen lesen und an-
wenden
g) Normen, Bestimmungen und Toleranzen anwenden
h) Instandsetzungsanleitungen lesen und anwenden
i) branchenspezifische, insbesondere prozessorba-
sierte Systeme und Software nutzen und anwenden
j) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-
menarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen
und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwir-
ken
k) kundenspezifische Informationen entgegennehmen
und im Betrieb weiterleiten
l) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
m) technische Sachverhalte in unterschiedlichen Formen
darstellen
n) Anlagen übergeben, Kunden in Bedienung und Anla-
genbeschreibung einweisen sowie auf erforderliche
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hinweisen
o) Kunden über technische Sachverhalte, insbesondere
Betriebssicherheit und Energieeinsparung, informie-
ren
p) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
einleiten
 6
2 Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Arbeitsschritte planen und festlegen
b) Arbeitsplatz vorbereiten, Material, Werkzeuge und
Hilfsmittel bereitstellen
4 
c) Arbeitsabläufe nach Arbeitsauftrag und Instandhal-
tungsvorgaben planen und festlegen, insbesondere
nach technologischen, wirtschaftlichen und ökologi-
schen Kriterien
d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
e) Auftrags- und Planungsdaten mit beteiligten Gewer-
ken abstimmen
 2
3 Prüfen und Messen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte
auswählen
b) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera-
tur, Luftfeuchtigkeit und Strömungsgeschwindigkeit,
messen
c) elektrische und elektronische Größen messen
8 
d) Messgeräte unter Berücksichtigung ihrer Genauig-
keitsklasse anwenden
e) Kennlinien aus Messdaten und Messreihen ermitteln,
dokumentieren und beurteilen
f) Messeinrichtungen aufbauen, Messwerte ermitteln,
Messfehler und deren Ursachen feststellen und kor-
rigieren
 3
4Qualitätsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden,
insbesondere
a) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-
mentieren
b) Richtlinien zur Sicherung der Arbeitsqualität beach-
ten
c) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-
len und betriebliche Prüfanweisungen anwenden
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
8 
e) Ablauf der Kundenaufträge sowie durchgeführte Qua-
litätskontrollen und Prüfungen dokumentieren
f) Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen anwenden
g) auftretende Störungen dokumentieren und Lösungen
vorschlagen
h) Arbeitsergebnisse bewerten
 4
5Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
6Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, -er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
7Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
8Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen