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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 7 - Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 29. April 2009 BGBl. I S. 954 m.W.v. 1. Oktober 2009
Frühere Fassungen von § 7 EnEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EnEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 EnEV (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude (vom 01.05.2014)
... dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des ...
Anlage 3 EnEV (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (vom 01.05.2014)
... am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... die Angabe „10,9" durch die Angabe „10,0" und die Wörter „§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer ... „§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2" ersetzt. cc) Nummer 1.1 ... am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die ...
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