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§ 20 - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz



1Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. 2Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung. 3In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in gemeinsamen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder in Veröffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. 4Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. 5Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.



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Frühere Fassungen von § 20 EnEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 257 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 326 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
aktuellvor 01.05.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 EnEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 EnEV Grundsätze des Energieausweises (vom 01.05.2014)
... Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7. (5) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 257 11. ZustAnpV Änderung der Energieeinsparverordnung
... 1, § 9 Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil nach Nummer 2, § 19 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4, § 20 Satz 3 , § 23 Absatz 1 und 4, § 29 Absatz 2 Satz 5 und Anlage 7 Seite 3 Fußnote 3 der ...

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des ... Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern „nach § 20 sind" wird das Wort „nur" eingefügt. bbb) In Nummer 1 werden ... Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs] Anlage 10 (zu § 20 ) Muster Modernisierungsempfehlungen  ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 326 10. ZustAnpV Änderung der Energieeinsparverordnung
... Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam" ersetzt. 3. In § 20 Satz 3 werden die Wörter „Veröffentlichungen des Bundesministeriums für ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... vorläufige Energieausweis seine Gültigkeit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7." c) ... durch die Wörter „für den Energieverbrauch" ersetzt. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der ... ersetzt. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Der Aussteller des ... 4" ersetzt und werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 " gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „einschließlich ... werden die Wörter „einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 " gestrichen. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für ... 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 " gestrichen. 25. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 ... a) In Nummer 1 werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 " sowie „und Modernisierungsempfehlungen" gestrichen. b) In den Nummern ...