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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 26a - Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 26a Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
- 1.
- zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder
- 3.
- zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15
(2) 1Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. 2Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung V. v. 18. November 2013 BGBl. I S. 3951 m.W.v. 1. Mai 2014
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Frühere Fassungen von § 26a EnEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954 |
aktuell | vor 01.10.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26a EnEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 EnEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015)
... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... f) Nach § 26 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Private Nachweise § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters". ... Gebäuden tätig werden." 24. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a Private Nachweise (1) Wer ... Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden ... 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt." ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der Absatz 3 wird Absatz 2. 19b. In § 26a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder ...
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