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Änderung Anlage 1 EnEV vom 01.05.2014

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Anlage 1 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 1 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude


1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,9 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

(Text neue Fassung)

Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,0 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

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Zeile | Bauteil/System | Referenzausührung/Wert
(Maßeinheit)




Zeile | Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)

Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3) |

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1.1 | Außenwand, Geschossdecke gegen
Außenluft
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²•K)

1.2 | Außenwand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
(außer solche nach Zeile 1.1)
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²•K)



1.0 | Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie-
bedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen
1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar
2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.

1.1
| Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie Rollladenkästen),
Geschossdecke
gegen Außenluft | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²•K)

1.2 | Außenwand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²•K)

1.3 | Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²•K)

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1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K)



1.4 | Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung | g = 0,60

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1.5 | Dachflächenfenster | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K)



1.5 | Dachflächenfenster | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung | g = 0,60

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1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K)



1.6 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung | g = 0,64

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1.7 | Außentüren | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,80 W/(m²•K)

2 | Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K)

3 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach
-
DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
-
DIN V 18599-2: 2007-02:
nach Kategorie I

4 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung

5 | Heizungsanlage | - Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
- für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb
der
thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten
außerhalb der thermischen Hülle
-
Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe
auf
Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz
hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrlei-
tungen nach Anlage 5
-
Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostat-
ventile mit
Proportionalbereich 1 K

6 | Anlage zur Warmwasserbereitung | - zentrale Warmwasserbereitung
-
gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage
nach Zeile
5
- Solaranlage (Kombisystem
mit Flachkollektor)
entsprechend
den Vorgaben nach DIN V 4701-10:
2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02
- Speicher,
indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung
wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10:
2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02 als

- kleine Solaranlage bei AN < 500 m²
(bivalenter Solarspeicher)

- große Solaranlage bei AN 500 m²
-
Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Wärmedämmung der Rohr-
leitungen
nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf
Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant)




1.7 | Außentüren | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²•K)

2 | Bauteile nach den Zeilen 1.1
bis
1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K)

3 | Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach
DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
DIN V 18599-2: 2011-12:
nach Kategorie I*

4 | Sonnenschutzvorrichtung | keine im Rahmen der Nachweise nach Nummer 2.1.1
oder 2.1.2 anzurechnende
Sonnenschutzvorrichtung

5 | Heizungsanlage | Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
- für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche inner-
halb der
thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Stan-
dard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08
Tabelle 5.3-2,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt,
Δp
konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen
Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile
mit
Proportionalbereich 1 K

6 | Anlage zur Warmwasserbereitung | zentrale Warmwasserbereitung
gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Zeile
5
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:
Solaranlage
mit Flachkollektor sowie Speicher aus-
gelegt gemäß DIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen
Trinkwassererwärmung entsprechend
den Vorgaben
nach
DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Spei-
cher,
indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie
Wärmeerzeuger,

- kleine Solaranlage bei AN 500 m² (bivalenter
Solarspeicher)

- große Solaranlage bei AN > 500 m²
Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach
DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
mit Zirkulation

7 | Kühlung | keine Kühlung

8 | Lüftung | zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem
DC-Ventilator

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* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.


1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

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Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes darf die in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten.



Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.

Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts


Zeile | Gebäudetyp | Höchstwert des spezifischen
Transmissionswärmeverlusts

1 | Freistehendes
Wohngebäude | mit AN ≤ 350 m² | H´T = 0,40 W/(m²•K)

mit AN > 350 m² | H´T = 0,50 W/(m²•K)

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2 | Einseitig angebautes Wohngebäude | H´T = 0,45 W/(m²•K)



2 | Einseitig angebautes Wohngebäude* | H´T = 0,45 W/(m²•K)

3 | Alle anderen Wohngebäude | H´T = 0,65 W/(m²•K)

4 | Erweiterungen und Ausbauten von
Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 | H´T = 0,65 W/(m²•K)

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* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrich-
tung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer
Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.


1.3 Definition der Bezugsgrößen

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1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789: 1999-10, Fall 'Außenabmessung', zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN V 18599-1: 2007-02 oder in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.



1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach den in DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).

1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3 Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:

AN = 0,32 m-1 • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:

AN = ( 1 / hG - 0,04 m-1 ) • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

hG Geschossdeckenhöhe in m

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

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2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2007-02 für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2007-02 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Heizöl EL' und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Erdgas H' zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,6 zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.



2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Heizöl EL' und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Erdgas H' zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Abweichend von DIN V 18599-1: 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile gleich 'Null' zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und Umgebungskälte gedeckt werden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile | Kenngröße | Randbedingungen

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1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.

2 | Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: | ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: | α = 0,5



1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt
werden.

2 | Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung:
| ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen:
| α = 0,5

für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden. | α = 0,8

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2.1.2 Alternativ zu Nr. 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude nach DIN EN 832: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06*) und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, ermittelt werden; § 23 Absatz 3 bleibt unberührt. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu verwenden. Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06*) Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu beachten.

2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.



3 | Gebäudeautomation | - Summand ΔθEMS: Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12

4 | Teilbeheizung | Für den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen)
sind ausschließlich die Standardwerte nach
DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.


2.1.2 Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6: 2003-06* und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06* das Klima nach DIN V 18599-10: 2011-12 Abschnitt 7.1 (Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.

2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 beziehungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen:

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a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 3 der DIN V 18599-10: 2007-02 anzusetzen.

b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, mit 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.



a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2011-12 anzusetzen.

b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08 mit 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.

2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust H´T in W/(m²•K) ist wie folgt zu ermitteln:

T = HT/A in W/(m²•K)

mit

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HT nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V 4108-6: 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden;



HT nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K;

A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m².

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Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden.

2.4 Beheiztes Luftvolumen

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Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ gemäß DIN V 18599-1: 2007-02, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:



Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ gemäß DIN V 18599-1: 2011-12, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 Abschnitt 6.2* zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

- V = 0,76•Ve in m³ bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen

- V = 0,80•Ve in m³ in den übrigen Fällen

mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m³.

2.5 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden

Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.

2.6 Aneinandergereihte Bebauung

Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände

a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,

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b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2007-02 oder nach DIN V 4108-6: 2003-06*) gewichtet und

c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2: 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.



b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2011-12 oder nach DIN V 4108-6: 2003-06*) gewichtet und

c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.

2.7 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und

b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.

Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

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2.8 Energiebedarf der Kühlung

Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach
DIN V 18599-1: 2007-02 oder der nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:

a)
bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe

der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m²•a)
und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m²•a),

b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen
und elektrischer Kälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe,

der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m²•a)
und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m²•a),

c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen)

der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m²•a),

d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter den Buchstaben a bis c aufgeführt sind,

der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m²•a).




2.8 Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2011-12 und DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, zentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.

3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)

vorherige Änderung

3.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.

3.2
Der Sonneneintragskennwert ist nach dem in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2: 2003-07 Randbedingungen zu beachten, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.

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*)
Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.



3.1 Grundsätze

3.1.1 Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.

3.1.2 Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.

3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte

3.2.1
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.

3.2.2
Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden

Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz
nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.


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Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020)