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Änderung Anlage 4 EnEV vom 01.05.2014

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Anlage 4 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 4 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 6) Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes


vorherige Änderung

1 Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern


Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207-1: 2000-06

1 | bis zu 2 | 2

2 | mehr als 2 | 3


2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird
bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829: 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und

- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1

nicht überschreiten.




Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:

- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und

- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.

Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1.500 m³ übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1.500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes - folgende Werte nicht überschreiten:

- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m·h-1 und

- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1.

Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020)