Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 5 EnEV vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 5 EnEV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. EnEVÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der EnEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 5 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
Anlage 5 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen


1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.

Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen


Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K)

1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm

2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm

3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser

4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm

5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in
Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6 | Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4

(Text neue Fassung)

6 | Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4

7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm

8 | Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen | 6 mm


Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.

vorherige Änderung

2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen).



2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.

3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020)