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Änderung Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 13.10.2007

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2316
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Passgesetzes


Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Passpflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.

(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. Reisepass,

2. Kinderreisepass,

3. vorläufiger Reisepass,

4. amtlicher Pass

a) Dienstpass,

b) Diplomatenpass,

c) vorläufiger Dienstpass,

d) vorläufiger Diplomatenpass.

(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.

(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch

1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren Familienangehörigen sowie

2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sind und deren Familienangehörigen, ausgestellt werden,

wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.'

2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminister' durch die Wörter „Das Bundesministerium' ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer.'

bb) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

(Text alte Fassung)

cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:

(Text neue Fassung)

cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister. Abweichend von Satz 3 ist einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts auszustellen.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Reisepass' durch das Wort „Pass' ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Folgende Abkürzungen:

a) „P' für Reisepass,

b) „PC' für Kinderreisepass,

c) „PP' für vorläufigen Reisepass,

d) „PO' für Dienstpass und vorläufigen Dienstpass und

e) „PD' für Diplomatenpass und vorläufigen Diplomatenpass,'.

bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Seriennummer des Passes, die sich beim Reisepass, beim Dienstpass und beim Diplomatenpass aus der Behördenkennzahl der Passbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passnummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,'.

ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Abkürzung „D' für die Eigenschaft als Deutscher oder im Fall amtlicher Pässe bei abweichender Staatsangehörigkeit die entsprechende Abkürzung hierfür,'.

ddd) In Nummer 9 wird das Wort „Reisepasses' durch das Wort „Passes' ersetzt.

c) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.

(4) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Passbewerbers im elektronischen Speichermedium des Passes gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(4a) Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreisepass ohne elektronisches Speichermedium; die Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reisepässen bei Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch das Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die Muster des Reisepasses, des vorläufigen Reisepasses und des Kinderreisepasses sowie die Anforderungen an das Lichtbild bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist.

(6) Die Muster der amtlichen Pässe, die Anforderungen an das Lichtbild sowie die nähere Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Passinhabers aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.'

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Gültigkeitsdauer

(1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.'

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. Der Passbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für einen handlungs- oder einwilligungsunfähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewerber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.'

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzunehmen sind, sind diese dem Passbewerber abzunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken.'

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4 Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts im Pass kommt keine Rechtswirkung zu.

(2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf die zuständige Passbehörde vor Ausstellung eines amtlichen Passes zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Soweit dies zur Feststellung von Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Sicherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zuständige Passbehörde in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3 erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behörden teilen der anfragenden Passbehörde unverzüglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.'

d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung

(1) Die Datenübermittlung von den Passbehörden an den Passhersteller zum Zweck der Passherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen. Die Einhaltung der.Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu treffen über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie die Form und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passhersteller. Die Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.'

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter „Eintritt in fremde Streitkräfte' durch die Wörter „Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr' ersetzt.

b) In den Nummern 7 und 8 werden die Wörter „den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes' durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland' ersetzt.

c) In Nummer 9 werden die Wörter „den Geltungsbereich des Zivildienstgesetzes' durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutschland' ersetzt.

8. In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

„4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und

5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.'

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben' die Wörter „und die biometrischen Merkmale' eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.'

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesdruckerei GmbH' durch die Wörter „dem Passhersteller' ersetzt und in Satz 2 wird nach der Angabe „in § 4 Abs. 1 genannten Angaben' die Angabe „und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten' eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.'

10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Identitätsüberprüfung anhand biometrischer Daten

Die im Chip des Passes gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Passinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Inhabers zu löschen.'

11. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.'

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister' durch die Wörter „Das Bundesministerium' ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister des Auswärtigen' durch die Wörter „Das Auswärtige Amt' ersetzt.

13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.

14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

(1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:

1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,

2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,

3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

5. das Aktenzeichen.

§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.'

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,'.

b) Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder' ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest.'

c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder'.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4' durch die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5' ersetzt.

16. In § 26 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister des Auswärtigen' durch die Wörter „Auswärtigen Amt' und die Wörter „Bundesminister des Innern' durch die Wörter „Bundesministerium des Innern' ersetzt.

17. In § 27 werden nach dem Wort „erlässt' die Wörter „im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern' eingefügt.

18. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt:

„§ 28 Übergangsregelungen

(1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November 2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind, wenn diese maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind. Abweichend von § 1 Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zulässig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde.

(2) Liegen bei der Passbehörde die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung noch nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen statt durch Datenübertragung auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.'