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§ 1 - Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
- 1.
- in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
- 2.
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
- 3.
- in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 m.W.v. 1. April 2024
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Frühere Fassungen von § 1 BNichtrSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 8 Cannabisgesetz (CanG) vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BNichtrSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BNichtrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNichtrSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BNichtrSchG Hinweispflicht
... das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen. ...
§ 5 BNichtrSchG Bußgeldvorschrift
... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 raucht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 8 CanG Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen" die Wörter ...
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