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§ 3 - Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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§ 3 Hinweispflicht
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
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Zitierungen von § 3 BNichtrSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BNichtrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNichtrSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BNichtrSchG Verantwortlichkeit
... Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7834/a151203.htm