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§ 3 - Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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§ 3 Hinweispflicht



Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

 
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Zitierungen von § 3 BNichtrSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BNichtrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNichtrSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BNichtrSchG Verantwortlichkeit
... Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.  ...