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§ 3
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§ 3 - Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2007
BGBl. I S. 1595
(
Nr. 35
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
G. v. 27.03.2024
BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3
Gesundheitswesen
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 7 Vorschriften zitiert
§ 2
←
→
§ 4
§ 3 Hinweispflicht
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf das Rauchverbot nach §
1
ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 2
←
→
§ 4
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Zitierungen von
§ 3 BNichtrSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BNichtrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNichtrSchG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 BNichtrSchG Verantwortlichkeit
... Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach §
3
obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels. ...
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