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Änderung § 2 BNichtrSchG vom 01.07.2021
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§ 2 BNichtrSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 2 BNichtrSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes, b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. 2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind a) die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt, c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden, d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern. | |
(Text alte Fassung) 3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. | (Text neue Fassung) 3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes. |
4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes, b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels. |
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