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§ 2 - Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau (AnerkSparkAusbAufhV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.1995 BGBl. I S. 527
Geltung ab 28.04.1995; FNA: 806-21-1-12-2 Berufliche Bildung

§ 2 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154)

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnerkSparkAusbAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkSparkAusbAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 7. AbfVerbrBußVÄndV
... „Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15)" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 674/2012 (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 12)" durch die ...