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§ 2 - Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau (AnerkSparkAusbAufhV k.a.Abk.)
§ 2 Übergangsregelung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154)
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnerkSparkAusbAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnerkSparkAusbAufhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 7. AbfVerbrBußVÄndV
... „Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15)" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 674/2012 (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 12)" durch die ...
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