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§ 3 - Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau (AnerkSparkAusbAufhV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.1995 BGBl. I S. 527
Geltung ab 28.04.1995; FNA: 806-21-1-12-2 Berufliche Bildung

§ 3 Übergangsfrist



Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.

 
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