Tools:
Update via:
§ 3 - Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau (AnerkSparkAusbAufhV k.a.Abk.)
§ 3 Übergangsfrist
Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/784/a10708.htm