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Änderung § 5 ZuG 2012 vom 08.09.2015

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§ 5 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Reserve


(1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.

(2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:

1. auf Zuteilung von Berechtigungen

a) für Neuanlagen nach § 9,

b) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie

2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.

(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. Satz 1 gilt auch für nicht anderweitig gedeckte Kosten, die dem Bund vor der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben entstanden sind. § 21 gilt entsprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht werden.

(Text alte Fassung)

(5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaffung verbundenen Aufwand erstattet.

(Text neue Fassung)

(5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle die Beschaffungskosten sowie den mit der Beschaffung verbundenen Aufwand erstattet.

(heute geltende Fassung) 
 

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