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Änderung § 21 ZuG 2012 vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 21 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Verfahren


(1) 1 Die Berechtigungen werden entweder an den Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen einer Versteigerung abgegeben. 2 Im Falle des Verkaufs werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer möglichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuierlich an den Handelsplätzen für Berechtigungen angeboten. 3 Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren 2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. 2 Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3 In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1. 2 Im Falle der Versteigerung macht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im Bundesanzeiger bekannt; bei der Festlegung der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermieden werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beauftragt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1. 2 Im Falle der Versteigerung macht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1 Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im Bundesanzeiger bekannt; bei der Festlegung der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vermieden werden.

(heute geltende Fassung)