Änderung § 16 ZuG 2012 vom 01.10.2021

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§ 16 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 16 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 32 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.03.2025) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kostenlose Zuteilung


(Text alte Fassung)

Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9 zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt hiervon unberührt.

(Text neue Fassung)

Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9 zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren bleibt hiervon unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.03.2025) 



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