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Änderung § 2 ZuG 2012 vom 28.07.2011
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§ 2 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung | § 2 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt. |
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