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Änderung § 10 ZuG 2012 vom 28.07.2011

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§ 10 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 10 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen


(1) Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung. In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai des auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr der Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, findet insoweit entsprechende Anwendung.

(4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der Betreiber beantragt, die Produktion der Anlage von einer oder mehrerer seiner Anlagen nach § 6 oder § 7 zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche Mehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme insgesamt mindestens 80 Prozent der jahresdurchschnittlichen Produktionsmenge der übernommenen Anlage in der Basisperiode beträgt. Der Nachweis nach Satz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produktionsübernahme folgende Kalenderjahr zu erbringen. Wird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht, wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(5) Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember 2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zugeteilt. Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 infolge von Produktionsrückgängen weniger als 25 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Produktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstandszeiten der Anlage wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten beruhen.

(6) Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraussetzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen, werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zusätzlich zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Betriebsjahr bezogenen Mehrproduktion der übernehmenden Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode entspricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.